Rechtliche Aspekte

Weiterbildung
Der Kanton Schaffhausen leistet Finanzhilfe für die forstliche Weiterbildung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.
(Kantonales Waldgesetz Art 39)

Beratung
Die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer im Bezug auf Pflege und Nutzung des Waldes erfolgt in der Regel kostenlos.
(Kantonales Waldgesetz Schaffhausen Art. 35)

Holznutzung ab 30 m³
Im Privatwald erfordern Holznutzungen mit  einem Holzanfall von jährlich mehr als 30 m³ eine Bewilligung der zuständigen Försterin oder des zuständigen Försters. Die  Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
(Kantonales Waldgesetz Schaffhausen Art. 29 Absatz 3)

Holznutzung in isolierten Waldflächen
Holznutzungen auf isolierten Waldflächen, die kleiner sind als eine Hektare, erfordern in jedem Fall eine Bewilligung der zuständigen Försterin oder des zuständigen Försters.
(Kantonales Waldgesetz Schaffhausen Art. 29 Absatz 4)


Quellen